9.2 Offen gelassen werden kann im Übrigen auch die Frage, ob das Initiativbegehren allenfalls wegen faktischer Unmöglichkeit als unzulässig erklärt werden müsste. Folgendes bleibt anzumerken: Faktisch unmöglich erscheint eine Initiative, deren angestrebtes Ziel nicht (mehr) erreichbar ist, oder wo die gemäss Initiative zur Verfügung gestellten Mittel das Ziel als unerreichbar erscheinen lassen (vgl. EGV-SZ 2006 Nr. B 7.1, S. 150 Erw. 3.6 mit Verweis auf: Friedrich Huwyler, Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz, publ. in EGV-SZ 1986, S. 157ff., v.a. S. 163f.).