Es kann einzig angemerkt werden, dass eine solche Übergangsregelung, die den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen kann, gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend unrechtmässig ist. Es ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die Bestimmung den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes genügend Rechnung trägt (vgl. Urteil BGer 1C_23/2014 und 1C_25/2014 v. 24.3.2015 kommentiert von Scherrer in ZBl 2015 S. 544 f.). Die Übergangsregelung kann mithin im Rahmen der Prüfung des Initiativbegehrens nicht zum Vornherein als rechtswidrig qualifiziert werden. Die Anwendung des