9.1 Nachdem die Initiative vom Gemeinderat zu Recht als ungültig qualifiziert worden ist, kann grundsätzlich offen bleiben, ob die vorgesehene Übergangsregelung, welche eine Anwendung des fraglichen Verbots nicht nur auf bereits hängige Baugesuche, sondern auch auf in Folge von Rechtsmittelverfahren noch nicht rechtskräftige Baubewilligungen verlangt, rechtmässig ist. Es kann einzig angemerkt werden, dass eine solche Übergangsregelung, die den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen kann, gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend unrechtmässig ist.