Insgesamt ist das Initiativbegehren als diskriminierend zu beurteilen und durfte auch aus diesem Grund vom Gemeinderat als ungültig erklärt werden. 25 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine verfassungskonforme Auslegung des in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative nicht möglich ist. Die Initiative verstösst offenkundig gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte und musste vom Gemeinderat auch in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro populo" als rechtswidrig qualifiziert werden.