Auch Verkaufsgeschäfte mit hohen Besucherfrequenzen während den Öffnungszeiten (Discounter, Fachmärkte usw.) werden nicht ausgeschlossen. Ebenso werden Betriebe, von denen in der Nacht und/oder am Wochenende regelmässig relevanter Lärm ausgeht, nicht generell ausgeschlossen, sondern das Verbot richtet sich nur gegen Hundeausbildungs- und Hundesportanlagen, die im Übrigen weniger Lärmauswirkungen zu erwarten lassen, als andere, weiterhin zugelassene Betriebe (wie z.B. Autowaschanlagen, Nachtclubs/Discotheken o.ä., Frischproduktebetriebe wie z.B. Schlachtbetrieb).