sie eine Unterscheidung, für welche kein vernünftiger Grund vorliegt. Denn andere Betriebe, welche regelmässig auch an Wochenenden und Feierabenden geöffnet wären und ähnlich hohe oder sogar höhere Besucherfrequenzen erwarten lassen (z.B. Pferdesportzentren, Bowlingzentrum, Squash-/Tennishallen, Restaurants/Bars, Nacht-clubs, Musikclubs, Discos, Autoscooteranlagen, Autowaschanlagen) sind in der Gewerbezone weiterhin zugelassen. Auch Verkaufsgeschäfte mit hohen Besucherfrequenzen während den Öffnungszeiten (Discounter, Fachmärkte usw.) werden nicht ausgeschlossen.