Auch Dienstleistungsbetriebe fallen klarerweise unter den Gewerbebegriff und solche Betriebe sind auch angewiesen darauf, sich in Gewerbezonen niederlassen zu können, da sowohl Wohn- als auch Landwirtschaftszonen für die Anlage solcher Betriebe nicht in Frage kommen. Das fragliche Verbot sieht denn auch keinen allgemeinen Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben in der Gewerbezone vor, sondern nur für eine einzige spezifische Art von Dienstleistungsbetrieben, wodurch wiederum eine Unterscheidung getroffen wird, für welche kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Auch soweit die Initianten das Verbot mit den langen Betriebsöffnungszeiten (Wochenend- und Feierabendbetrieb) begründen, treffen