Mit dem Verbot soll damit eine Unterscheidung zwischen Betrieben zur Ausbildung von Hunden (bzw. zur Ausübung von Hundesport) und anderen Gewerbetrieben getroffen werden, für den kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Wie bereits erwähnt, ist auch ein privat geführtes Hundeausbildungszentrum ein Gewerbebetrieb. Auch Dienstleistungsbetriebe fallen klarerweise unter den Gewerbebegriff und solche Betriebe sind auch angewiesen darauf, sich in Gewerbezonen niederlassen zu können, da sowohl Wohn- als auch Landwirtschaftszonen für die Anlage solcher Betriebe nicht in Frage kommen.