Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein 24 weiter Gestaltungsspielraum (BGE 136 I 1 Erw. 4.1; BGE 131 I 1 Erw. 4.2; BGE 129 I 1 Erw. 3, BGE 129 I 265 Erw. 3.2; BGE 127 I 185 Erw. 5; BGE 127 V 448 Erw. 3b m.H.).