Insgesamt ist ein vollständiges Verbot von Anlagen zur Ausübung von Hundesport, zur Ausbildung von Hunden und zur Zucht von Hunden im ganzen Gewerbegebiet der Gemeinde G.________ unverhältnismässig. Es widerspricht dem Gebot der Erforderlichkeit und seine Zielsetzung steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff, den die Bestimmung bewirkt. Eine derartige Auswirkung lässt sich für die Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit nicht rechtfertigen. 7.5 Wie bereits erwähnt, ist vom fraglichen Verbot auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit betroffen.