Im Übrigen gilt zu berücksichtigen, dass ein Hundeausbildungszentrum, welches zwar nur von einem eingeschränkteren Benutzerkreis in Anspruch genommen wird, aber grundsätzlich jedermann offen steht, eine Freizeitanlage ist, für welche ebenfalls ein gewisses öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil BGer 1A.193/2001 vom 6.5.2002 Erw. 3.2). Dieses entgegenstehende öffentliche Interesse kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der fraglichen Massnahme mitberücksichtigt werden.