Ein Hundeausbildungszentrum dient gerade der Ausbildung von Hunden in einem vom öffentlichen Raum abgetrennten, privaten Bereich. Mögliche Belästigungen von Spaziergängern o.ä. sind von daher nicht in relevantem Umfang zu erwarten bzw. können mit entsprechenden baulichen und betrieblichen Auflagen verhindert werden. Im Übrigen gilt zu berücksichtigen, dass ein Hundeausbildungszentrum, welches zwar nur von einem eingeschränkteren Benutzerkreis in Anspruch genommen wird, aber grundsätzlich jedermann offen steht, eine Freizeitanlage ist, für welche ebenfalls ein gewisses öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil BGer 1A.193/2001 vom 6.5.2002 Erw.