etwa ein Einkaufszentrum oder ein Fachmarkt) zu einer übermässigen Belastung von Infrastrukturanlagen führt, auch wenn dort gewisse Anlässe stattfinden sollten. Die rein hypothetischen Befürchtungen von Spaziergängern und anderen Erholungssuchenden, welche sich im fraglichen Gewerbegebiet aufhalten, vor Belästigungen durch Hunde des Ausbildungszentrums, wiegen auf jeden Fall nicht schwerer als das durch die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit geschützte Interesse der betroffenen Grundeigentümer, auf den fraglichen Grundstücken ein Gewerbe zur Ausbildung von Hunden bzw. zur Ausübung von Hundesport zu betrieben.