Die betroffenen öffentlichen Interessen sind im Vergleich zu den betroffenen Privatinteressen von untergeordneter Natur. Betr. möglicher Lärmimmissionen gelten grundsätzlich die lärmschutzrechtlichen Vorgaben. Weitergehende öffentliche Interessen sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Einer übermässigen Belastung der Infrastrukturanlagen durch den Betrieb eines Hundsportzentrums kann mit entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren entgegen gewirkt werden, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, dass ein Hundeausbildungszentrum (anders als