Was die Zumutbarkeit der zu beurteilenden Regelung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zu einem faktischen Verbot von Betrieben und Anlagen in G.________ führt, welche mit Hundesport oder gewerblicher Hundehaltung in Zusammenhang stehen. Die Initiative ist wie bereits erwähnt faktisch einzig und allein auf das bereits bewilligte Bauprojekt der H.________ GmbH ausgerichtet, welche in der südlich der Autobahn und mithin von Wohngebieten der Gemeinde G.________ erheblich entfernten Gewerbezone ein Hundeausbildungszentrum plant. Die betroffenen öffentlichen Interessen sind im Vergleich zu den betroffenen Privatinteressen von untergeordneter Natur.