Der Schutz der Nachtruhe ist zudem im kantonalen Recht vorgesehen (§ 18 Abs. 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht, StrafG, SRSZ 220.100). Nächtlicher Lärm (d.h. Lärm nach 22.00 Uhr) ist im Übrigen nur zu erwarten, wenn die Anlage auch zur Zucht von Hunden oder als Pension für Hunde betrieben wird. Auch diesen möglichen Immissionen kann im Baubewilligungsverfahren mittels baulicher und betrieblicher Auflagen Rechnung getragen werden. Die geltend gemachten öffentlichen Interessen machen es in Berücksichtigung möglicher milderer Massnahmen daher nicht erforderlich, Hundeausbildungszentren und ähnliche Anlagen im ganzen Gewerbegebiet der Gemeinde G.________ zu verbieten.