Was die Erforderlichkeit der Massnahme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen schützenswerten öffentlichen Interessen mittels Auflagen Rechnung getragen werden kann (z.B. zeitliche Betriebseinschränkungen, bauliche Auflagen zur Verhinderung der unbeaufsichtigten Entfernung der Hunde vom Betriebsareal, Auflagen für die Durchführung von Grossanlässen, bauliche Auflagen zur Einschränkung von Lärmimmissionen usw.). Der Schutz der Nachtruhe ist zudem im kantonalen Recht vorgesehen (§ 18 Abs. 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht, StrafG, SRSZ 220.100).