22 zu verneinen, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Urteil BGer 1C_415/2012 v. 1.11.2013 Erw. 5.3). Hinsichtlich der Zumutbarkeit hat eine Interessensabwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit erreichbaren Nutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und der Eingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig (BGE 139 II 28 Erw. 3.7 m.H.). Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage nach der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der Massnahme.