7.4 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine staatliche Massnahme bzw. in casu der Eingriff in ein verfassungsmässiges Recht geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 140 II 194 Erw. 5.8.2; BGE 139 I 218 Erw. 4.3). Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz 522 m.H.). Die Erforderlichkeit ist