Akzeptiert man für die Einschränkung von Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit das Vorliegen jeglicher öffentlicher Interesse, kann festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Lärmimmissionen, vor erheblichen Besucherverkehr am Wochenende und Feierabend und vor freilaufenden Hunden grundsätzlich bejaht werden kann. Es stellt sich allerdings die Frage nach der Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Massnahme.