Wie vorstehend dargelegt ist das Vorliegen von raumplanerisch begründeten Interessen für die Beschränkung von Hundeausbildungszentren o.ä. im ganzen Gewerbegebiet der Gemeinde, mithin auch in dem der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordneten Gewerbegebiet, zu verneinen. Akzeptiert man für die Einschränkung von Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit das Vorliegen jeglicher öffentlicher Interesse, kann festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Lärmimmissionen, vor erheblichen Besucherverkehr am Wochenende und Feierabend und vor freilaufenden Hunden grundsätzlich bejaht werden kann.