7.3 Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein genügendes öffentliches Interesse für die dargelegte Einschränkung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit vorhanden ist. Wie vorstehend dargelegt ist das Vorliegen von raumplanerisch begründeten Interessen für die Beschränkung von Hundeausbildungszentren o.ä. im ganzen Gewerbegebiet der Gemeinde, mithin auch in dem der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordneten Gewerbegebiet, zu verneinen.