Damit wird die freie Wahl des Ortes zur Ausübung dieses Gewerbe einschränkt und die Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt. Raumplanerische Massnahmen sind dann mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie nicht nur im Grundsatz, sondern auch in ihrem Ausmass und ihrer Intensität raumplanerisch notwendig sind. Die raumplanerische Notwendigkeit kann in diesen Fällen jedoch sehr unterschiedlich sein (z.B. Grundversorgung, Sozialpolitik, Erhaltung schutzwürdiger Objekte) (Jeannerat/Moor, Praxiskomment RPG: Nutzungsplanung, Art. 14 Rz 36).