7.2.1 Die Initiative begrenzt die Baumöglichkeiten der Grundeigentümer in Bezug auf ein genau definiertes Gewerbe und berührt daher die Eigentumsgarantie. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst. Neben polizeilichen und sozialpolitischen Interessen sind vor allem die Anliegen der Raumplanung sowie des Umwelt-, Gewässer-, Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes zu berücksichtigen (BGE 111 Ia 93, 98; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz 2349 m.H.).