7.1 Im Übrigen wurde die Initiative vom Gemeinderat zu Recht auch wegen Missachtung der Verfassungsrechte für ungültig erklärt. Betroffen von der Zonenplaninitiative sind wie bereits erwähnt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).