Diesem Schutzziel muss mit entsprechenden, für sämtliche Hundehalter geltenden Regelungen nachgekommen werden. Der Schutz der Öffentlichkeit vor freilaufenden Hunden stellt auf jeden Fall keinen gewichtigen raumplanerischen Grund für die Abänderung des rechtkräftigen Nutzungsplanes dar. Insgesamt bestehen keine gewichtigen raumplanerischen Gründe bzw. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Änderung des rechtskräftigen Zonenplanes im Sinne der Initiative. Die Initiative verstösst damit gegen Art. 21 Abs. 2 RPG und wurde somit zu Recht vom Gemeinderat für ungültig erklärt.