Auch die Verhinderung von übermässigem Hundegebell kann ein raumplanerisch begründetes öffentliches Interesse darstellen. Allerdings ist eine entsprechende Regelung, welche sich wie die vorliegend zu beurteilende auch auf Gewerbegebiete in der Empfindlichkeitsstufe IV bezieht, raumplanerisch nicht begründet. In 20 solchen Zonen sollen – wie bereits dargelegt – störende Betriebe gemäss den bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen gerade zulässig sein.