Es besteht jedoch kein öffentliches Interesse daran, solche Betriebe generell und auch in Zonen bzw. Gebieten, welche nicht dem Wohnen dienen und auch nicht an Wohnzonen unmittelbar angrenzen, zu verbieten. Gerade in der Industrie- und Gewerbezone G3, in welcher eine Hundesportanlage geplant (und bereits bewilligt) ist und welche in der Empfindlichkeitsstufe IV liegt (d.h. in der stark störende Betriebe zugelassen sind, vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. d der Lärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41) ist ein öffentliches Interesse daran, Hundeausbildungszentren zu verbieten, während andere störende oder gar stark störende Betriebe weiterhin uneingeschränkt zugelassen sind, nicht erstellt. Das