Der Ausschluss von Betrieben, welche vorwiegend oder auch am Abend und am Wochenende frequentiert werden in Gewerbegebieten kann im öffentlichen und raumplanerischen Interesse liegen, insbesondere wenn Wohngebiete von solchen ausserhalb der Arbeitszeiten zu erwartenden relevanten Immissionen geschützt werden können. Es besteht jedoch kein öffentliches Interesse daran, solche Betriebe generell und auch in Zonen bzw. Gebieten, welche nicht dem Wohnen dienen und auch nicht an Wohnzonen unmittelbar angrenzen, zu verbieten.