Die Planungsziele und -grundsätze der Art. 1 und 3 RPG sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden aller Stufen verbindlich (vgl. zum Ganzen: Häuptli in: Kommentar um Baugesetz des Kantons Aargau, § 15 Rz 37 m.H.; Urteil BGer 1C_36/2011 v. 8.2.2012 Erw. 4.2; BGE 112 Ia 65 Erw.). Wie bereits erwähnt stören sich die Initianten daran, dass Hundeausbildungszentren (und Hundezuchtanlagen) auch am Feierabend und an Wochenenden betrieben werden und dass mit hohem Besucherverkehr zu rechnen sei. In der Beschwerde verweisen sie zudem auf Lärmbelästigungen wegen Hundegebells und die Störung von Fussgängern und der Tier- und Pflanzenwelt im Schutzgebiet durch Hunde.