Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses findet eine raumplanerische Interessensabwägung gemäss den Planungszielen und Planungsgrundsätzen des RPG statt (Art. 1 und 3 RPG). Das öffentliche Interesse ist somit vor allem im RPG festgelegt. Nach Art. 1 Abs. 2 RPG sind mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen zu unterstützen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (lit.