6.3.5 Es ist vorab festzuhalten, dass das im rechtskräftigen Zonenplan bzw. dem dazugehörenden Reglement fehlende Verbot von Hundesportanlagen in der In- dustrie- und Gewerbezone weder einen schwerwiegenden Planungsfehler darstellt, noch ist ersichtlich, dass sich in Bezug auf diese Frage die Verhältnisse seit der Planfestsetzung erheblich verändert hätten (vgl. Urteil BGer 1P.425/2002 v. 14.1.2003 Erw. 3.7.1). Insofern liegen grundsätzlich keine genügend gewichtigen Gründe für eine Zonenplanrevision im Sinne der Initiative vor.