So ist nach konstanter Rechtsprechung eine kommunale Zonenvorschrift, wonach Einkaufszentren und entsprechende Unternehmen in den Gewerbezonen untersagt sind, mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, sofern sie raumplanerisch bedingt ist, im Zielbereich von Art. 75 BV liegt und die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes entleert wird (vgl. BGE 110 Ia 167 mit Hinweisen). Geschützt hat das Bundesgericht auch eine Zonenvorschrift, welche in der Industrie- und Gewerbezone Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, untersagt (betr. Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2- Ausstoss: