6.3.3 Soweit die Initiative auf die Verhinderung der von der vom geplanten Hundeausbildungszentrum ausgehenden möglichen Immissionen ausgerichtet ist, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um genügend gewichtige Gründe für den Ausschluss solcher Betriebe aus der Industrie- und Gewerbezone handelt, welche das Interesse an der Planbeständigkeit und das zu schützende Vertrauen in dieselbe überwiegen. Wenn ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen einen Nutzungsplan erlässt oder ändert, oder es die Zonenvorschriften anpasst und auslegt, muss es zudem die Verfassungsrechte beachten, die von der Planung betroffen sein können (Jeannerat/Moor in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommen-