Der Begriff des industriellen und gewerblichen Betriebs ist grundsätzlich weit zu fassen. Gerade auch Betriebe mit ungewöhnlichen Betriebszeiten gehören in eine Industrie- und Gewerbezone (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5.A., S. 131). Auch ein privat geführtes Hundeausbildungszentrum stellt offenkundig einen Gewerbebetrieb dar und der Bau und der Betrieb einer solchen Anlage kommen regelmässig nur in einer Gewerbe- oder Industriezone in Frage. Der Umstand, dass die Nutzer der Anlage einer Freizeitaktivität nachgehen, ändert daran grundsätzlich nichts.