6.3.2 Soweit mit dem Initiativbegehren sicher gestellt werden soll, dass die Gewerbegebiete in G.________ "Gewerbebetrieben und kleineren Industriebetrieben" vorbehalten sein sollen, ist der Ausschluss von Hundeausbildungszentren nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar. Industrie- und Gewerbezonen sind für Fabrikations-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe bestimmt, die wegen ihrer Grösse oder Betriebsart nicht in die Wohn- und Gewerbezone passen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz 43). Der Begriff des industriellen und gewerblichen Betriebs ist grundsätzlich weit zu fassen.