3g). Massgebend ist, ob die Überprüfung und vorgesehene Änderung eines Zonenplanes auf gewichtigen Gründen beruht, die das Interesse an der Planbeständigkeit und das zu schützende Vertrauen in dieselbe überwiegen (Urteil BGer 1P.37/2005 v. 7.4.2005 Erw. 2.4).