Das Bundesgericht hat eine von einer Einwohnergemeinde beschlossene Änderung der Ortsplanung 9½ Jahre nachdem der Zonenplan beschlossen worden war, geschützt, weil besondere Gründe für eine Überprüfung der Planung gegeben waren (Urteil BGer 1P.611/2001 vom 25.1.2002, ZBl 2003 S. 654). Andererseits hat es eine kommunale Planungsinitiative auf Änderung der Nutzungsplanung nach neun bzw. 10 Jahren als unzulässig beurteilt, weil keine neuen, bei der ursprünglichen Planung noch nicht bekannten Umstände vorlagen (BGE 123 I 175 Erw. 3g).