Das ist eine Dauer, die eine Überarbeitung der Nutzungsplanung nicht ausschliesst, auch wenn sie für eine Industrie- und Gewerbezone nicht gerade als lang bezeichnet werden kann (BGE 123 I 175 Erw. 3g). Das Bundesgericht hat eine von einer Einwohnergemeinde beschlossene Änderung der Ortsplanung 9½ Jahre nachdem der Zonenplan beschlossen worden war, geschützt, weil besondere Gründe für eine Überprüfung der Planung gegeben waren (Urteil BGer 1P.611/2001 vom 25.1.2002, ZBl 2003 S. 654).