Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderung des Planungsrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21 Rz 15).