Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1C_306/2010 vom 2.12.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen auf Urteile 1P.37/2005 vom 7.4.2005 Erw. 2.1; 1P.611/2001 vom 25.1.2002 Erw. 3.2, publ. in: ZBl 104/2003 S. 654; VGE III 2011 121 v. 8.2.2012 Erw. 1.6.5).