Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (siehe zit. Urteil 1C_1/2009 Erw. 16 2.1 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 227 Erw. 2c, S. 233 und BGE 133 Ia 444 Erw. 5a S. 455; zum Ganzen: VGE III 2011 121 v. 8.2.2012 Erw. 1.6.5).