Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft der Grundsatz der Planbe- ständigkeit an Art. 21 Abs. 2 RPG an. Darnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist (vgl. Urteil 1C_1/2009 vom 27.7.2009 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 120 Ia 227 Erw. 2b, S. 231 mit Hinweisen). Andererseits sind Pläne revidierbar, da dem Grundeigentümer kein Anspruch auf dauernden Verbleib seines Landes in derselben Zone zukommt und Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden müssen (BGE 123 I 175, E. 3a, S. 182 f.).