15 übergeordneten Recht überprüft wird (BGE 139 I 195 Erw. 1.3.1; Glaser, Direktdemokratisch legitimierte Grundrechtseinschränkungen, AJP 2014 S. 66). Auch soll vermieden werden, dass im Auflageverfahren der Nutzungsplanung ein Entwurf aufgelegt werden muss, der im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand haben wird. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat eine inhaltliche Überprüfung der Initiative auf Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht vorgenommen hat. Ob die aus der Prüfung getroffene Schlussfolgerung (Ungültigkeit der Initiative) korrekt ist, gilt es nachfolgend zu prüfen.