Diesen Grundsätzen ist bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Initiative in der Folge Rechnung zu tragen. Es geht auf jeden Fall nicht an, allein unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro populo" ohne weitere Prüfung ein Initiativbegehren durchzuwinken, wenn übergeordnetes Recht oder verfassungsmässige Rechte betroffen sind. Wie bereits erwähnt soll vermieden werden, dass die Gemeindeversammlung zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 95 GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde (vgl. Erw. 1.3). Bei Volksinitiativen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung der