Der vorerwähnte Auslegungsgrundsatz "in dubio pro populo" kann nur greifen, wenn überhaupt Raum für die Auslegung einer Initiative besteht oder wenn eine generell-abstrakte Regelung unter normalen Verhältnissen, wie sie die Initianten und Stimmbürger voraussetzen, als gesetzmässig bzw. verfassungsmässig zulässig erscheint, obwohl die Möglichkeit besteht, dass in gewissen konkreten Einzelfällen die Beurteilung anders ausfallen könnte.