Aufgrund der Begründung steht fest, dass der Betrieb eines Hundeausbildungszentrums, wie es die H.________ GmbH am K.________weg plant, in der ganzen Gewerbezone der Gemeinde G.________ nicht möglich sein soll. Wird die Initiative angenommen, besteht der Wille des Stimmvolkes offenkundig darin, dass ein spezifisches, klar umschriebenes Gewerbe in der Gemeinde verboten wird und die H.________ GmbH ihren Betrieb in der Gewerbezone der Gemeinde G.________ nicht aufnehmen kann. Damit aber ist der Gestaltungsspielraum des Gemeinderates für die Umsetzung sehr klein bzw. inexistent.