Der Gemeinderat hat den mit der Planungsinitiative angenommenen Regelungsgehalt umzusetzen, eine Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden, die den in der Initiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen entspricht. Der Gegenstand des Begehrens darf nicht verlassen werden und es ist der Sinn der Initiative einzuhalten (BGE 139 I 2 Erw. 5.6).