14 zu revidieren (siehe Erw. 4.7.3). Die Initiative bildet dabei den Rahmen dieses Auftrages. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BV haben die Initianten Anspruch, dass der vom Gemeinderat nach Abschluss des Nutzungsplanverfahrens dem Volk zur Abstimmung vorzulegende Umsetzungsentscheid dem Inhalt der Initiative entspricht. Der Gemeinderat hat den mit der Planungsinitiative angenommenen Regelungsgehalt umzusetzen, eine Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden, die den in der Initiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen entspricht.