Die Initianten haben damit bewusst nicht die Form der allgemeinen Anregung gewählt, sondern legen einen klar ausformulierten Text vor. Zwar kann dieser im Rahmen der Beratung in der Gemeindeversammlung noch verändert werden (§§ 12 und 26 GOG). Auch wird die Initiative nach einer allfälligen Annahme nicht unmittelbar umgesetzt. Vielmehr wir mit deren Annahme der Gemeinderat beauftragt, den Nutzungsplan der Gemeinde G.________ gemäss angenommener Initiative